§ 34 Abs 1 VwGG (Zurückweisung wegen Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde; Nachbarbeschwerde gegen befristete Baubewilligung nach Ablauf der Frist)
VwGH 30.09.1997, 97/05/0183
Der Mitbet wurde eine bis 4. 9. 1995 befristete BauBew erteilt. Die nach diesem Tag erhobene Beschwerde richtet sich daher gg eine nicht mehr rechtswirksame BauBew. Der angef B war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in irreversibler, keine weiteren Rechtsfolgen nach sich ziehenden Weise vollzogen, sodass eine allfällige Aufhebung desselben durch den VwGH keine Besserstellung des Bf bewirken könnte. Es fehlt daher an der Rechtsverletzungsmöglichkeit. Zurückw.