§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Voraussetzungen; Fristversäumnis; keine bei behauptetem Versehen der Geschäftsstelle des VwGH)
VwGH 19.12.1997, 97/02/0518
Mit der von der Bfin erwogenen Möglichkeit, dass der Mängelbehebungsauftrag des VwGH auf Grund eines Versehens der Geschäftsstelle im VwGH nicht in der Kanzlei des BeschwVertreters eingelangt sei, wird kein taugl Grund für die diesbezügl WE in den vorigen Stand geltend gemacht, weil hiefür eine Fristversäumnis Voraussetzung wäre (VwGH 21.12.1992, 92/03/0237, 0245), was bei Richtigkeit der Behauptung der Bfin nicht zuträfe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen der Bfin mit der Aktenlage in Einklang zu bringen ist. Abw.