§ 5 Abs 1 TiertransportG-Straße (Tiertransporte)
§ 5 Abs 2 TiertransportG-Straße (Schlachttiertransporte nur bis zum nächsten inländischen Schlachtbetrieb erlaubt; Durchführung jedenfalls erlaubt, wenn 6 Stunden und 130 km, auf Autobahnen 260 km, nicht überschritten werden)