§ 1 Abs 3 Tir StrG (Anwendungsbereich des Gesetzes; nicht für Bundesstraßen; Enteignung für einen Gehsteig entlang Bundesstraße bzw Linksabbiegespur auf der Bundesstraße)
§ 61 Tir StrG (Landesstraßen, Enteignung; keine Anwendung für Gehsteig entlang Bundesstraße)