§ 2 Abs 2 Z 1 Oö StrG (Bestandteile der Straßen; unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Bankette, der Grenzabfertigung dienende Flächen)
§ 31 Abs 1 Oö StrG (Bau einer Straße, Bewilligung, Ausnahmen; gegebenenfalls Feststellungsbescheid über das Bestehen der Voraussetzungen)