§ 89a Abs 7 StVO (Entfernung von Hindernissen, Kostenvorschreibung, Verursachungsprinzip)
VwGH 19.12.1997, 97/02/0342
Nach stRsp VwGH iZm der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten (§ 89a Abs 7 StVO) gilt das Verursachungsprinzip und kommt es daher nicht auf das Verschulden an (ua VwGH 28.07.1995, 95/02/0129, mwN). Hier behaupteter Defekt des Fahrzeuges.