§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (Verleihungsvoraussetzungen; bejahende Einstellung zur Republik Österreich)
§ 10 Abs 3 StBG (Absehen von der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des Aufenthaltes von 10 Jahren; besonders berücksichtigungswürdiger Grund, keiner; Flüchtlingseigenschaft, Übertritt zum katholischen Glauben, Schwierigkeiten bei Auslandsreisen)