§ 10 Abs 1 Z 6 StbG (Verleihungsvoraussetzungen; keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit; Gesamtverhalten, materielle Prüfung der Persönlichkeit)
§ 11 StbG (Ermessensübung, wie vorhin; bloße Bezugnahme auf staatspolizeiliche Bedenken ist keine ausreichend begründete Würdigung, „Dunstkreis einer Schleppertätigkeit“)