§ 39 Abs 1 Stmk BauO 1968 (Feuerstätten, Verbrennungsgase; Ableitung durch Rauchfänge über Dach; brandbeständige Herstellung der Rauchfänge, aus nicht brennbaren Baustoffen)
§ 69 Abs 2 Stmk BauO 1968 (Baubewilligung, Errichtung, Benützungsbewilligung; Befund des Rauchfangkehrers über konsensgemäße Ausführung der Rauchfänge; Benützungsbewilligung für einen Kamin ohne Baubewilligung)