§ 19 AlVG idF vor BGBl 1996/201 (Arbeitslosengeld; Fortbezug; Identität des Anspruches; Erfüllen der Voraussetzungen für neue Anwartschaft)
VwGH 06.05.1997, 95/08/0340
Gem § 19 Abs 1 AlVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Nov durch Art 23 Z 13 des StruktAnpG 1996, BGBl Nr 201) ist jedoch Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restl zulässige Bezugsdauer zu gewähren, wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt und wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt sind. Die Dreijahresfrist verlängert sich gem § 19 Abs 1 zweiter Satz AlVG um Ruhenszeiträume gem § 16 Abs 1 AlVG.