§ 22 Abs 3 SPG (Gefährlicher Angriff, Klärung maßgebender Umstände unbeschadet der Aufgaben nach der StPO durch Sicherheitsbehörden, Verdacht einer strafbaren Handlung, Vorgehen nach StPO)
§ 175 Abs 1 StPO (Anordnung der Vorführung oder vorläufigen Verwahrung durch Untersuchungsrichter ua bei Betretung auf frischer Tat bzw glaubwürdiger Beschuldigung bzw Verdunklungsgefahr)