§ 66 Abs 2 lit i KFG (Verkehrszuverlässigkeit, bestimmte Tatsachen, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h; keine ausdrückliche Verjährungsregel, Heranziehung der Jahresregel nach § 66 Abs 3 lit a)
§ 52 lit 10a StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung; Ausmaß der Überschreitung, keine Bindungswirkung)