§ 1 Abs 1, Abs 3 Bgld AuskunftspflichtG 1989 (Auskunftserteilung durch Organe der Körperschaften über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches, soweit nicht Verschwiegenheitspflicht entgegensteht; Angelegenheiten, die dem Organ bekannt sind; Wissensfragen, nicht voraussichtliche rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes durch Behörde)