GebAG (Bestimmung der Zeugengebühr)
§ 215 Abs 1 ZPO (Verhandlungsprotokoll; voller Beweis über Verlauf und Inhalt, wenn kein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei)
§ 292 Abs 2 ZPO (Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls, trotz Unterlassung des Widerspruchs)