§ 3 Abs 1 FrauennachtarbeitsG (Verbot der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen während der Nacht)
Art 5 Rl 76/207/EWG (Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau, Verpflichtung zur Revidierung unvereinbarer Rechtsvorschriften)
§ 22 VStG (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen, fortgesetztes Delikt, ua enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich; nicht mehr als zwei Wochen zwischen den Tathandlungen bezüglich desselben Arbeitnehmers)