§ 152 Abs 4 GewO 1994 (Sperr- und Aufsperrstunde, Erweiterung, Bewilligung, keine bei wiederholter rechtskräftiger Verurteilung des Gastgewerbetreibenden wegen Überschreitung der Sperrstunde, Unsachlichkeit, keine)
VwGH 25.11.1997, 97/04/0160
§ 152 Abs 4 GewO 1994, wonach eine Verlängerung der Sperrstunde jedenfalls dann nicht bewilligt werden darf, wenn der Gastgewerbetreibende - unabhängig von der Schwere der zugrunde liegenden Straftaten - wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rk bestraft worden ist, ist nicht als im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, des Übermaßverbotes und des Vertrauensschutzes stehend zu erblicken. Es kann keineswegs als unsachl angesehen werden, wenn es der G-Geb als unzulässig erachtet, einem ASt die Erweiterung einer ihm zustehenden Befugnis zu verweigern, wenn er - durch rk Bestrafungen dokumentiert - zu erkennen gegeben hat, er sei nicht bereit, sich an den Rahmen der durch die Berechtigung eingeräumten Befugnisse zu halten. Der VwGH sieht sich daher weder zur angeregten A-Stellung an den VfGH noch zur Einleitung eines VorabEVerf iSd Art 177 EG-V veranlasst.