§ 23 Abs 1 Z 7 GütBefG 1995 (Übertretung; Nichtbefolgung von Geboten und Verboten aufgrund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kfz; Gebote und Verbote der Verwaltungsvereinbarung BGBl 1992/879; Gebote und Verbote der V [EG] 3298/94 fallen begrifflich nicht darunter)