§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerde, Legitimation keine, keine subjektive Rechtsverletzung durch Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Gemeinderatssitzung)
VwGH 03.09.1997, 97/01/0716
Da gegen den B der Gd T v 18. 10. 1996 eine Vorstellung zulässig war und daher dieser B gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht beim VwGH angefochten werden kann, Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwbeh Befehls- und Zwangsgewalt in die Zuständigkeit der UVS fallen (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG), die Strafrechtspflege (wegen Missbrauchs der Amtsgewalt) in die Zuständigkeit der o Gerichte fällt (§ 8 Abs 1 StPO) und es sich beim Ausschluss der Öffentlichkeit von einer GdR-Sitzung um keine gegen den Bf (oder seine Familie, in deren Namen er auftritt) gerichtete Maßnahme handelt (VwGH 31.01.1996, 95/01/0108), ist der VwGH zur Erledigung der Beschw offenbar unzuständig. Zurückw.