§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder anderer in Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen, Prognose, Gesamtfehlverhalten, verstrichener Zeitraum seit Fehlverhalten bei seitherigem Wohlverhalten; rechtsmissbräuchliche Eheschließung vor sieben Jahren, Wohlverhalten; Bedachtnahme auf die auf Eheschließung gegründete Abweisung der Aufenthaltsbewilligung, keine)