§ 2 Abs 4 AuslBG (Beschäftigung, Begriff; wahres wirtschaftliches Gehalt, Gültigkeit der Verträge unentbehrlich)
§ 28 Abs 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG (bewilligungslose Beschäftigung von mehr als drei Ausländern; gemeinsamer Tatzeitraum nicht erforderlich)