§ 41 Abs 1 FrG (Schubhaft, Zweck, Verfahrenssicherung und Sicherung fremdenpolizeilicher Maßnahmen; fehlende Ausreisewilligkeit ausreichend)
§§ 51, 52 FrG (Beschwerde an und Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungsenat, Schubhaftbeschwerde, Prüfung der Reihenfolge fremdenpolizeilicher Maßnahmen, keine)