§ 28a Abs 1 zweiter Satz AuslBG (Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren; objektives Beschwerderecht des Bundesministers)
VwGH 01.10.1997, 96/09/0352
Das BeschwRecht des BMAS gem § 28a Abs 1 zweiter Satz AuslBG, welcher am vorangegangenen VerwStrafVerf nicht als Partei beteiligt ist, ist ein obj BeschwRecht. Dh, dass der BM die Beschw sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil der beschuldigten Partei erheben kann. Die BeschwLegitimation ist daher ein von den Parteiendes Verf und den bet Beh losgelöstes Kontrollinstrument, ob der angef B in obj Weise rechtmäßig ist. Dieses Kontrollinstrument kann von jeder VerfPartei durch Übersendung des B eines unabhängigen VerwSenates angeregt werden, wobei jedoch keiner der VerwParteien ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass der zuständige BM tatsächl Beschw erheben werde.