§ 21 FrG (Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes; maßgebliche Umstände; Erfordernis ausreichender Begründung der Dauer durch bescheiderlassende Behörde)
VwGH 17.04.1997, 95/18/1041
Vorliegend war für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes neben der Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes im März 1987 und den Bestrafungen wegen Übertretungen des MeldeG und des FremdenpolizeiG im Juli 1989 - wobei das Gewicht des zugrunde liegenden Fehlverhaltens durch den seither verstrichenen Zeitraum relativiert wird - die dreimalige Bestrafung der Bfin wegen Lenkens eines Kfz ohne die hiefür erforderl Lenkerberechtigung ausschlaggebend. Wenngleich es sich hiebei - wie dargetan - um schwerwiegende Rechtsverstöße handelt, hat die bel Beh nach Ansicht des VwHG nicht ausreichend begründet, warum der Wegfall des Grundes für diese Maßnahme - unter der Voraussetzung künftigen Wohlverhaltens der Bfin - erst nach der für solche Fälle vorgesehenen Höchstdauer von zehn Jahren angenommen werden könne, beschränken sich doch die diesbezüglichen Ausführungen im angef B auf die ganz allgemein gehaltene Wendung, die Dauer sei erforderl, um die Bfin dahin zu bringen, die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften zu beachten.