§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG (Inhalt der Beschwerde, Beschwerdepunkte; Festlegung des Prozessgegenstandes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Bezeichnung des Beschwerdepunktes)
VwGH 23.10.1997, 97/18/0403
Durch die vom Bf vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtl Verf festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angef B gem § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subj Recht des Bf, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl zB VwGH 17.07.1997, 97/18/0359, mwN).