§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes; Angabe ladungsfähiger Adressen)
VwGH, 12.11.1996, 96/19/0948, 0949
Eine Partei, die einen A auf WE in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten WE-Grund im WE-A glaubhaft zu machen (VwGH 04.04.1984, 84/13/0019, 0020). Zur Erfüllung dieser Obliegenheit ist es erforderl, ladungsfähige Adressen der vom WE-Werber zur Bescheinigung seines Vorbringens geführten Personen anzugeben. Da der Bf hiezu im vorliegenden Fall nicht in der Lage war, findet eine WE in den vorigen Stand schon aus diesem Grunde nicht statt.