§ 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Ausmaß der Überschreitung gehört nicht zum Tatbild; Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, geschulter Beamter; Bremsen und Anhalten beim Streifenwagen, Reaktionsgeschwindigkeit)
VwGH 24.09.1997, 97/03/0090