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VwGH 7. 10. 1997, 97/11/0215 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 1998/2108ZfV 1998, 842

§ 36a Abs 1 Z 1 WehrG (Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, militärische Rücksichten oder bestimmte Interessen; Wehrdienstleistung in Pakistan kein Befreiungsgrund)

VwGH 07.10.1997, 97/11/0215

Der Bf hält die bekämpfte Einberufung für rechtswidrig, weil er wegen Ableistung eines Militärdienstes von mindestens acht Monaten in der pakistanischen Armee gem § 36a Abs 1 Z 1 WehrG von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes hätte befreit werden müssen.

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