§ 36a Abs 1 Z 1 WehrG (Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, militärische Rücksichten oder bestimmte Interessen; Wehrdienstleistung in Pakistan kein Befreiungsgrund)
VwGH 07.10.1997, 97/11/0215
Der Bf hält die bekämpfte Einberufung für rechtswidrig, weil er wegen Ableistung eines Militärdienstes von mindestens acht Monaten in der pakistanischen Armee gem § 36a Abs 1 Z 1 WehrG von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes hätte befreit werden müssen.