§ 74 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlage, örtlich gebundene Einrichtung, Baustelleneinrichtung, Aufstellung für unbestimmte Zeit; Betonmischanlage, Betonerzeuger auch für andere Abnehmer)
VwGH 28.10.1997, 97/04/0104
Nach der im § 74 Abs 1 GewO 1994 gegebenen Definition setzt eine gewerbl Betriebsanlage iSd G-Stelle das Vorliegen einer „örtl gebundenen Einrichtung“ voraus. Als solche sind auch bewegl Einrichtungen, die nach der Abs icht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerbl Tätigkeit dienen sollen, anzusehen (VwSlg 11.771/A). Handelt es sich um eine Baustelleneinrichtung, so ergibt sich iZm § 84 GewO 1994, dass eine solche Einrichtung jedenfalls so- lange nicht als zu einem Betrieb „für längere Zeit“ iSd obigen Definition bestimmt anzusehen ist, als sie iZm einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wie- der beseitigt wird. Nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor (VwSlg 5681/A).