§ 37 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung; Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe; Begründung der Annahme des Nichtbestehens dieser Gefahr durch Behörde)
VwGH 08.10.1997, 95/21/0403
Bezüglich der vom Bf behaupteten Gefahr, im Falle seiner Rückkehr nach Ghana dort einer unmenschl Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, ist der angef B jedoch nicht schlüssig begründet. Die bel Beh räumt im angef B näml ausdrückl ein, dass der Bf in seinem Heimatstaat wegen Diebstahls von Heereseigentum belangt wird. Dass er deshalb aber der Gefahr einer unmenschl Behandlung oder einer ebensolchen Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre, qualifiziert sie deswegen als „Schutzbehauptung“, weil der Bf der Beh einen gefälschten Haftbefehl vorgelegt habe. Im Falle des Zutreffens seiner Behauptungen müsse er „wohl nicht auf Fälschungen zurückgreifen“. Aus dem Umstand, dass der Bf der Beh ein gefälschtes Dokument vorgelegt hat, kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass er in Ghana nicht der Gefahr einer unmenschl Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Dies folgt ebensowenig aus dem Umstand, dass es der Ehegattin des Bf gelungen ist, ihm in seinem Heimatstaat einen neuen Reisepass zu besorgen. Bezüglich der Erwägungen der Beh ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach die Beh nicht in Form von spekulativen Erwägungen die Motive des - behaupteten - Verfolgerstaates dadurch prüfen darf, indem sie sich selbst in dessen Lage versetzt und ihre eigenen Maßstäbe zur Anwendung bringt (VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Hat die Beh vielmehr einmal die Möglichkeit bejaht, dass der Bf in seinem Heimatstaat wegen Diebstahls von Heereseigentum belangt wird, so wäre eine schlüssige Begründung hins des Nichtbestehens der vom Bf behaupteten Gefahren gem § 37 Abs 1 FrG vonnöten gewesen.