ÄrzteG § 5 Abs 1 letzter Satz ÄrzteG (ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches, Abs olvierung in den für dieses Teilgebiet anerkannten Ausbildungsstätten und auf einer genehmigten Ausbildungsstelle)
§ 8 Abs 1 ÄrzteG (Ausbildungsnachweis, Rasterzeugnis mit Feststellung des erfolgreichen Zurücklegens der Ausbildung)