§ 21 Krnt BauO 1992 (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn, Parteistellung; rechtzeitige Erhebung von Einwendungen; Servitutsberechtigter; Beiziehung, Verweis der Einwendungen auf den Zivilrechtsweg)
VwGH 16.09.1997, 94/05/0139
Zu § 21 Abs 7 Krnt BauO 1992 wie zu § 18 Krnt BauO 1969 idF Nov 1981 (Servitutsberechtigter hat Recht auf Beiziehung, seine Einw sind aber auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; Hinweis auf Hauer, Kärntner Baurecht2, 152 und 128). Die Rechtsstellung des Servitutsberechtigten hat durch § 21 Krnt BauO 1992, LGBl 64, keine Änderung erfahren. Auch die Krnt BauO 1992 fordert in § 8 Abs 1 Z 2 nur beim Eigentümer eine Zustimmung als Beleg des Bauansuchens. Abw.