§ 35 Abs 2 Z 8 AWG (Ausfuhrbewilligung, Voraussetzungen; Gesichertsein der umweltgerechten Behandlung der Abfälle im Einfuhrstaat; Prüfung anhand des Rechtes des Importstaates)
Art 2 Z 8 Basler Übereinkommen, BGBl 1993/229 (umweltgerechte Behandlung von Abfällen; alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, dass bei der Abfallbehandlung umfassender Schutz gewährleistet ist)