§ 4a Abs 2 TierseuchenG (Veterinärbehördliche Grenzkontrolle, Zurückweisung, Bescheinigung durch Grenztierarzt, Bescheid, keiner)
VfGH 30.09.1997, B 4681/96
Im Rahmen der veterinärbeh Grenzkontrollen sind Einfuhren bei Vorliegen bestimmter Umstände (zB Seuchengefahr) zurückzuweisen (§ 4a TierseuchenG; § 26 ff ). Diese Kontrollen werden von - als Organe des Bundes tätigen - Grenztierärzten durchgeführt. Die tierseuchenrechtl Unbedenklichkeit wird dann durch Ausstellung eines Zeugnisses fachl bestätigt oder aber es wird im Beförderungspapier die Zurückw der Sendung vermerkt (§ 30 der veterinärbeh Einfuhr und DurchführV 1992). In den Best ist eine Erledigung in der Form eines B nicht vorgesehen.