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VfGH 24. 6. 1998, B 430/98 (VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERFASSUNGSGERICHTSBARKEITZfV 1998/1857ZfV 1998, 737

Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG (Gesetzesprüfung, Aufhebung; Wirkung für Anlassfall; Quasianlassfälle, auch in dem auf A eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren)

VfGH 24.06.1998 B 430/98

Gem Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines G auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtl des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem B zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der RechtsO angehört hätte. Dem in Art 140 Abs 7 BVG gen Anlassfall (ieS), anlässl dessen das G-PrüfungsVerf tatsächl eingeleitet worden ist, sind jene Beschw-Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündl Verh im G-PrüfungsVerf (bei Unterbleiben einer mündl Verh zu Beginn der nö Beratung) beim VfGH bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988; VfGH 27.11.1995, B 314/95); dies trifft auch dann zu, wenn das G-PrüfungsVerf vom VfGH nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern aufgrund eines A (etwa des VwGH oder - wie hier - des UBAS) durchgeführt wurde (VfGH 27.11.1995, B 314/95).

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