Art 137 B-VG (vermögensrechtliche Ansprüche; Tragung des Personalaufwandes der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung durch die Länder, ausgenommen ua Aufwendungen, die von vornherein unmittelbar für einen bestimmten Zweck gemacht werden; Aufwand der Besorgung der Aufgaben aus dem WRG)
VfGH 05.03.1998, A 25/96