§ 21a Abs 1 WRG (Abänderung von Bewilligungen, kein hinreichender Schutz öffentlicher Interessen trotz Einhaltung vorgeschriebener Auflagen, Vorschreibung zur Schutzerreichung erforderlicher anderer oder zusätzlicher Auflagen nach dem nunmehrigen Stand der Technik, Festlegung von Anpassungszielen; Änderung des Standes der Technik zur Bewilligungsabänderung nicht hinreichend; kumulative Anordnungen von Maßnahmen möglich; Zulässigkeit der Vorschreibung von Maßnahmen auch im Anpassungsauftrag; kein absoluter Schutz öffentlicher Interessen; Begründungserfordernis, dass vorgeschriebene Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, Indizwirkung der §§ 2 und 3 AAEV ; Zulässigkeit der Vorschreibung auch von in fremde Rechte eingreifenden Maßnahmen; Verfahren nach § 21a ist Einparteienverfahren)