§ 12 Abs 2 WRG (Parteistellung, Berührung in bestehenden Rechten, ua Grundeigentum, Wassernutzungen; Rechtsübergang allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes)
§ 22 WRG (Wasserbenutzungsrechte, ortsfeste, Berechtigter ist jeweiliger Liegenschaftseigentümer; Übergang des Wasserbenutzungsrechtes mit zivilrechtlichem Eigentumsübergang)