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VwGH 30. 9. 1997, 96/01/0944 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1998/1716ZfV 1998, 695

§§ 52 f AVG (Sachverständige, Gutachten; Befund und Gutachten im engeren Sinn, Mindesterfordernis, Nachvollziehbarkeit)

VwGH 30.09.1997, 96/01/0944

Nach hL und Rsp des VwGH muss ein SV-GA einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächl Grundlagen, auf denen das GA (ieS) aufgebaut ist, und der Art, wie sie beschafft wurden. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines GA ieS) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentl Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Denn der SV muss auch darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des GA vorgenommen werden kann (vgl die in Hauer/Leukauf Handbuch des österr VerwVerf, S (hier vorliegende) 311, wiedergegebene Jud). Da der „klinische Befundbericht" es unterlässt, diese Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, sondern sich anscheinend nur mit den Angaben des Bf zu einem Zeitpunkt von mehr als 1 1/2 Jahren nach dem die Verletzungen angebl verursachenden Ereignis begnügt, wobei nicht einmal angegeben ist, ob eine Verständigung mit dem Bf unter Beziehung eines Dolmetschers erfolgte, darüber hinaus nicht obj begründet wird, weshalb die Verletzungen vom 18. 7. 1994 stammten und letzl die für die Beurteilung des Alters von Verletzungsnarben notwendige Fachkenntnis der den „klinischen Befundbericht" erstellenden Arzte nicht erkennbar ist, ist dieser „klinische Befundbericht" als Beweismittel unbrauchbar. (Hier holte die bel Beh im AsylVerf ein neuerl SV-GA zur Frage der Verletzungsursachen des Bf ein. Auch keine unschlüssige Beweiswürdigung der bel Beh zu dieser Frage aufgrund der Widersprüchlichkeit der Angaben des Bf.)

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