§ 19 VStG (Strafbemessung; Alkoholdelikt, Milderungsgründe; Nichteintritt eines Schadens, Berücksichtigung, keine bei Ungehorsamsdelikt; Wohlvorhalten, keines bei zweieinhalb Jahren seit Begehung der Tat)
§ 5 Abs 1 StVO (Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand)