§ 35 Abs 1 VwGG (Abw der Beschw ohne weiteres Verfahren, wenn Inhalt der Beschw erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; keine mündl Verhandlung trotz Antrags)
§ 39 VwGG (Verhandlung; ebenso)
VwGH 14.05.1997 97/03/0062
§ 35 Abs 1 VwGG (Abw der Beschw ohne weiteres Verfahren, wenn Inhalt der Beschw erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; keine mündl Verhandlung trotz Antrags)
§ 39 VwGG (Verhandlung; ebenso)
VwGH 14.05.1997 97/03/0062