§ 16 AIVG (Arbeitslosengeld; Ruhen; Rechtsfolgen des Vorliegens eines Ruhenstatbestandes; Hinausschieben des Beginns des Bezuges; keine zeitliche Verlagerung des Entstehens des Anspruches)
VwGH 03.06.1997, 94/08/0054
Die bel Beh vertritt im wesentl die Auffassung, dass im BeschwFall die erste Geltendmachung auf Gewährung von Arbeitslosengeld am 21. 12. 1992 keine „erfolgreiche Geltendmachung" darstelle. Ein Fortbezug nach § 19 AIVG sei nur dann zu gewähren, wenn das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommen wurde. „Inanspruchnahme" könne nur bedeuten, dass das Arbeitslosengeld tatsächl zuerkannt und auch bezogen worden sei, dh, also zumindest ein Tag der zuerkannten Bezugsdauer konsumiert worden sei.