§ 9 Abs 1 Sbg SHG (Sozialhilfe; Voraussetzung für Anspruch; Einsatz der Arbeitskraft bei Arbeitsfähigkeit; Zumutbarkeit dieses Einsatzes; Gesundheitszustand)
VwGH 03.06.1997, 95/08/0044
Der angef B ist rechtswidrig, weil er die Richtsatzunterschreitung für den Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis zum 31. 5. 1994 auf eine Feststellung über die mangelnde Arbeitsbereitschaft der Bfin gründet, die nicht etwa nur beweismäßig aus einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten der Bfin abgeleitet ist, sondern ihrem Inhalt nach nicht über den 27. 4. 1994 hinausreicht. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war die Bfin nach den Sachverhaltsannahmen der bel Beh zwar arbeitsfähig, aber „nicht bereit, ihre Arbeitskraft ... einzusetzen". Für die Zeit ab dem 27. 4. 1994 ging die bel Beh von der Arbeitsunfähigkeit der Bfin aus.