§ 102 Abs 5 lit b KFG (Aushändigen des mitgeführten Zulassungsscheines, ohne unnötigen Aufschub)
§ 102 Abs 6 KFG (Sicherung des abgestellten Kfz; Steckenlassen des Zündschlüssels)
§ 102 Abs 10 und 11 KFG (Zugänglichmachen des Verbandszeuges und der Warneinrichtung, ohne unnötigen Aufschub)