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VwGH 19. 6. 1997, 95/20/0754 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1519ZfV 1998, 645

§ 1 Z 1 AsyIG 1991 (Verfolgung; zeitlicher Konnex zwischen Misshandlung und Ausreise aus Heimatland; inländische Fluchtalternative)

VwGH 19.06.1997, 95/20/0754

Unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angef B rügt der Bf, die von ihm geschilderten Festnahmen und in Zuge derer erlittenen schweren Misshandlungen, die ihre Ursache zweifellos in der Zugehörigkeit zu einem best Kollektiv, näml zur kurdischen Volksgruppe gehabt hätten, seine zweifellos als schwerwiegende Eingriffe in seine Rechtsgüter anzusehen. Die Beh habe überdies zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass gerade die engere Heimat des Bf Ziel intensiver militär Aktionen gewesen sei, und auch übersehen, dass im Hinblick auf die umfangreiche Tätigkeit der kurd Befreiungsbewegung im Ausland ein nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt Heimkehrender sicherl das besondere und auch intensive Interesse der Beh zu gewärtigen hätte. Völlig unzureichend sei auch begründet, eine allenfalls bestehende Gefährdung sei „topograf beschränkt" auf die „Kurdenprovinzen", da auch eine Binnenflucht in eine türk Großstadt die jederzeitige Festnahme, Verhöre oder Misshandlungen durch Spezialeinheiten nicht ausschlössen.

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