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VwGH 18. 2. 1997, 96/11/0093 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 1998/1272ZfV 1998, 540

§ 5 Abs 1 StVO (durch Alkohol beeinträchtigter Zustand; Voraussetzungen für die zulässige Annahme dieses Zustandes; Alkoholgeruch der Atemluft; motorisch verlangsamte Muskelreflexe)

VwGH 18.02.1997, 96/11/0093

Der Begründung des angef B kann entnommen werden, dass die bel Beh von der Begehung einer Übertretung gem § 99 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StVO ausgegangen ist (arg. „ … lenkte dieses offensichtlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand“). Für die Annahme, der Bf habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, mangelt es aber an entsprechenden Ermittlungsergebnissen. Beim Bf wurde weder eine Atemluftuntersuchung noch eine Blutalkoholuntersuchung durchgeführt, noch eine ärztl Untersuchung zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol (§ 5 Abs 5 StVO) vorgenommen. Der von den Zeugen wahrgenommene Alkoholgeruch der Atemluft kann auch bei einem Alkoholisierungsgrad auftreten, der noch keine Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 1 StVO darstellt; dasselbe gilt für die motorisch verlangsamten Muskelreflexe. Aus den dargelegten Erwägungen war der angef B gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

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