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VwGH 16. 5. 1997, 97/11/0087 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 1998/1238ZfV 1998, 529

§ 35 Abs 1 WehrG (Einberufung zu Truppenübung; Bereitstellungsschein nicht Voraussetzung für Einberufung)

VwGH 16.05.1997, 97/11/0087

Einem Bereitstellungsschein kommt keine Bescheidqualität zu. Wird einem Wehrpflichtigen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Bereitstellungsschein - das ist ein Schein, in dem der Ort des Antrittes des Präsenzdienstes angeführt ist - ausgefolgt, genügt zufolge § 35 Abs 1 lS WehrG im Falle einer späteren Einberufung (sei es durch Einberufungsbefehl oder durch öffentliche Bekanntmachung) als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort. Der Bereitstellungsschein zieht keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach sich, sondern erst der ihm nachfolgende Einberufungsbefehl (VwSlg 12.668 A/1988). Die der Beschw zugrunde liegende Auffassung, eine Einberufung könne erst nach Zustellung eines Bereitstellungsscheines erfolgen, ist aus dem WehrG, insb aus dessen § 35 Abs 1 , nicht ableitbar. Das Fehlen eines Bereitstellungsscheins hat ledigl zur Folge, dass im Einberufungsbefehl (bzw in der öff Bekanntmachung) der Ort, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen ist. Dies ist im Beschwerdefall geschehen. Die Tatsache, dass dem Bf kein neuer Bereitstellungsschein ausgefolgt (zugestellt) wurde, hat demnach nicht die Rechtswidrigkeit des angef B zur Folge. Abw.

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