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VwGH 19. 2. 1997, 96/21/0093 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/1188ZfV 1998, 517

§ 37 Abs 2 FrG (Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung; Gefahr der Verfolgung in bestimmtem Staat; drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen in bestimmtem Staat)

VwGH 19.02.1997, 96/21/0093

Die bel Beh hielt für maßgebl, dass der Bf keine individuellen Verfolgungen durch den Staat Liberia selbst, und nur auf diese komme es an, behauptet bzw glaubhaft gemacht habe. Gefahren von „nichtstaatlichen Konfliktparteien“ seien nicht unter § 37 Abs 1 FrG zu subsumieren. Diese Gefahren wären nur dann solche iS dieser Best, wenn sie vom betreffenden Staat ausgingen oder von ihm gebilligt würden. Mit dieser Rechtsauffassung kann sich die bel beh nicht auf die Rsp des VwGH berufen. Der VwGH hat näml wiederholt ausgesprochen, dass drohende Behandlungen oder Verfolgungen iSd § 37 Abs 1 oder Abs 2 FrG von best Bevölkerungsgruppen (Personen) durch andere den Fällen der vom Staat ausgehenden oder von ihm gebilligten Bedrohung gleichgestellt sind, wenn der betreffende Staat infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht in der Lage ist, solche drohende Behandlungen oder Verfolgungen zu verhindern (vgl etwa aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Fälle der Verfolgung durch eine andere Religionsgemeinschaft 24.03.1994, 94/18/0082, 08.09.1994, 94/18/0474, und betreffend Verfolgung durch andere Organisationen vom 30.04.1996, 94/18/1074). Ausgehend von ihrer, der Rsp des VwGH widersprechenden Rechtsauffassung hat die bel Beh Feststellungen über die Behauptungen des Bf, er werde als Anhänger bzw Stammesgenosse des Samuel Doe von der den Bürgerkrieg in Liberia beherrschenden Gruppe des Charles Taylor verfolgt, nicht getroffen. Dadurch belastete sie den Bescheid mit inhaltl Rechtswidrigkeit. Aufhebung.

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