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VwGH 16. 4. 1997, 96/12/0213 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/1123ZfV 1998, 501

§ 12 Abs 1 Z 2 LDG (amtswegige Versetzung in den Ruhestand, einjährige Abwesenheit und Dienstunfähigkeit; Feststellung der Dienstunfähigkeit)

VwGH 16.04.1997, 96/12/0213

Voraussetzung für die Ruhestandsversetzung nach § 12 Abs 1 Z 2 LDG ist neben der einjährigen Abwesenheit vom Dienst die Dienstunfähigkeit. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit reicht eine ärztl Bestätigung des Inhaltes, der Landeslehrer sei ein Jahr wegen Krankheit oder Unfalls zur Erfüllung seiner dienstl Aufgaben nicht in der Lage gewesen, nicht aus. Der ärztl SV muss vielmehr feststellen, zu welchen dienstl Verrichtungen der Landeslehrer noch in der Lage ist. Die Beh müsste in der Folge prüfen, ob sie dem Landeslehrer keinen anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen kann, und untersuchen, ob der Landeslehrer nicht an anderer Stelle einsatzfähig ist. Erst nach Verneinung dieser Frage wäre die Versetzung in den Ruhestand zu verfügen (vgl idS die EB zur RV, 274 der BlgNR, XVI. GP, 36). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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