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VwGH 28. 5. 1997, 94/12/0240 (DIENSTRECHT)

JudikaturDIENSTRECHTZfV 1998/1116ZfV 1998, 499

§ 75 Abs 1 BDG (Karenzurlaub; Ablehnung der Verlängerung trotz Fortdauer des Bewilligungsgrundes, hier Tätigkeit als Berufsfußballer, Interessensabwägung)

VwGH 28.05.1997, 94/12/0240

Bei Ae auf Verlängerung eines Karenzurlaubes kann auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (hier Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bew eines solchen Urlaubes geführt hat, fortdauert, die Interessensabwägung zu Lasten des Bf ausgehen. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes in Beziehung zu dem für die Karenzierung vom Beamten geltend gemachten Grund. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Möglichkeit der Gewährung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG für eine Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des Beamten in keinerlei Zusammenhang steht, einer zeitl Schranke unterliegt, wenn auch dafür keine generelle zeitl Begrenzung angegeben werden kann. Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG dient nämlich grundsätzl nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des ö-r Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des (ö-r) DG. Bei dieser Fallkonstellation wird sich der Beamte vielmehr nach einer angemessenen Zeit zu entscheiden haben, ob er nach Beendigung des ihm bisher gewährten Karenzurlaubes seine Tätigkeit im ö-r Dienstverhältnis unter Aufgabe seines Privatberufes wieder aufnimmt oder das ö-r Dienstverhältnis durch Austritt auflöst und seinem privaten Beruf weiter nachgeht. Abw.

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