Art 17a StGG (Klavierspiel; Intensität der Lärmerregung)
VfGH 30.09.1997, B 3516/96
Die bel Beh hätte daher von Verfassungs wegen bei ihrer E auf Art 17a StGG Bedacht zu nehmen und eine Abwägung zwischen dem gem § 1 Abs 1 Z 2 WLSG unter Strafe gestellten Verhalten und der künstlerischen Betätigung der Bfin vorzunehmen gehabt. Im angef B wurde aber in erster Linie auf die Intensität der Lärmerregung abgestellt. Auf Art 17a StGG hat die bel Beh nur insofern Bezug genommen, als sie darauf hingewiesen hat, dass der Bfin nicht das Klavierspielen als solches untersagt werden sollte, sondern dass es ledigl an der Bfin selbst gelegen sei, durch entsprechende Maßnahmen, wie etwa eine ausreichende Isolierung des Übungsraumes, eine Belästigung der Nachbarn durch das Klavierspielen zu verhindern.